Allgemeine Geschäftsbedingungen der ICEE JUNGO AG
Diese Bedingungen sind im Internet unter der Adresse jungo.eu abrufbar.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen ICEE JUNGO AG, Bösch 37, 6331 Hünenberg, Schweiz (nachfolgend „ICEE JUNGO“ oder „wir“) und dem Kunden, insoweit als die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren. Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen. Sie gelten auch für von uns hergestellte Ware, die über einen Händler oder ein mit uns verbundenes Unternehmen bezogen werden.
(2) Für die Übernahme unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt der Hinweis in den Vertragsdokumenten, dass sie auf unserer Webseite eingesehen werden können.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir haben ausdrücklich zugestimmt.
(4) Für die rechtlich relevanten Dokumente des Vertrages gilt im Falle von Widersprüchen folgende Rangfolge:

  1. Auftragsbestätigung durch ICEE JUNGO
  2. Angebot von ICEE JUNGO
  3. Systemzeichnungen von ICEE JUNGO
  4. Spezifikationen von ICEE JUNGO
  5. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
  6. Bestellung des Kunden

1.     Angebote und Auftragserteilung (1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Massgabe und Inhalt unserer ausdrücklichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Angebote nebst Anlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen des Vertrages bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.
(3) Unsere Mitarbeiter im Aussendienst sind zu Vertragsabschlüssen und zum Inkasso nur mit ausdrücklicher Vollmacht berechtigt.
2.     Prospekte und Kataloge, technische Angaben, Änderungen (1) Die in unseren Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen und Angeboten enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts oder Massangaben bzw. sonstige technische Daten, sowie in Bezug genommene Normen und Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender ausdrücklicher Bestätigung eine Eigenschaftszusicherung dar.
(2) Änderungen konstruktiver Art werden vorbehalten, und gelten als akzeptiert, so lange sie die Funktion und Qualität des Produktes nicht zum Nachteil des Kunden beeinträchtigen.
3.     Zugesicherte Eigenschaften(1) Zugesicherte Eigenschaften beziehen sich nur auf den vom Kunden im Rahmen der Bestellung bekanntgegebenen und von uns akzeptierten Verwendungszweck. Sie gelten nur bei einem Einsatz der Produkte in dem vom Kunden im Rahmen der Bestellung bekanntgegebenen und von uns akzeptierten Einsatzland.
(2) Zugesicherte Eigenschaften beziehen sich nur auf die von uns selbst gelieferten Bestandteile des Produktes. Für allfällig vom Kunden zur Verfügung gestellte Bestandteile und deren Eignung für den vorgesehenen Zweck tragen wir keine Verantwortung. Der Kunde entbindet und von einer allfälligen Verpflichtung, solche Bestandteile auf ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck zu untersuchen.
4.     Lieferbedingungen / Preise / Frachtkosten / Versicherung (1) Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk (Ex Works, INCOTERMS, in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung), ausschliesslich Mehrwertsteuer und Verpackung. Mit separater Vereinbarung können andere Lieferbedingungen vereinbart werden. Ohne anderweitige ausdrückliche Vereinbarung gehen Transportkosten, Zeitaufwand für Verpackung, Verpackungsmaterial und Versicherung zu Lasten des Kunden. Der Abschluss von Verträgen bezüglich Transport und Versicherung ist ohne anderslautende Vereinbarung Sache des Kunden. Der Gefahrenübergang erfolgt unabhängig von den vereinbarten Lieferbedingungen im Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware für die Lieferung in unserem Werk.
(2) Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
(3) Bei Retourlieferungen an uns sind die Frachtkosten, solange nichts anderes vereinbart, vom Absender zu tragen.
(4) Eine allfällige Montage von Produkten beim Kunden und Schulung sind im Preis nicht inbegriffen.
5.     Zahlung(1) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ausdrücklich widersprochen wird.
(2) Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug und Skonti zu leisten sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Falle der Fälligkeit oder des Zahlungsverzuges berechnen wir Zinsen ab Fälligkeit in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5 % p.a., ohne dass es dazu einer Mahnung bedarf. Weiterer Verzugsschaden wird vorbehalten.
(3) Ab einer Auftragsgrösse von EUR 5’000.- ist generell eine Anzahlung von 50% zu leisten, sofern nicht anderweitig vereinbart. Die Anzahlung ist unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung fällig. Trifft die Anzahlung nicht termingerecht bei uns ein, verschieben sich die vereinbarten Liefertermine automatisch um die entsprechende Anzahl Tage, bis die Anzahlung eintrifft.
(4) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Leistungen aus sämtlichen Verträgen mit dem betreffenden Kunden zurück zu behalten, bis der Ausstand beglichen ist.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Forderungen mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen.
(6) Der Kunde hat an allfällig in seinem Besitz befindlichen Gegenständen von uns kein Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht).
6.     Eigentumsvorbehalt (1) Unsere gesamte Lieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde ist zur Mitwirkung bei Massnahmen betreffend die Wirksamkeit oder des Schutzes dieses Eigentumsvorbehaltes verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt an einer zur Ausfuhr bestimmten Sache untersteht nach unserer Wahl dem Recht des Bestimmungsstaates.
(2) Sollten wir uns wegen ausstehender Zahlung dazu entschliessen, die Ware zurück zu holen, ist der Kunde verpflichtet, uns diese nach vorgängiger Anzeige mit angemessener Frist, herauszugeben. Wir sind alsdann nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, uns einen beabsichtigten oder erfolgten Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, uns die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen zu übergeben. Einen Besitzwechsel der Ware hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
7.     Lieferfristen, Lieferung(1) Lieferfristen berechnen sich von dem Tage an, an dem der Vertrag zustande gekommen ist und die vereinbarte Anzahlung vollständig auf unserem Konto gutgeschrieben ist. Treffen nach Vertragsschluss Änderungswünsche des Kunden ein, verschieben sich Lieferfristen- und Termine, sofern von uns nicht ausdrücklich anderweitig bestätigt, automatisch um die Anzahl Tage zwischen dem Vertragsschluss und der Genehmigung der Änderung durch uns.
(2) Liefertermine oder Lieferfristen verstehen sich, sofern nicht explizit als verbindlich vereinbart, als unverbindliche Angaben. Vor Ablauf von 3 Monaten nach dem Liefertermin kann der Kunde nicht wegen Überschreitung der Lieferfrist vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist in jedem Fall nur möglich, wenn die Verspätung von uns verschuldet ist. Ein beabsichtigter Rücktritt vom Vertrag ist uns in jedem Fall unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vorgängig anzuzeigen. Jegliche Schadenersatzansprüche gegen uns wegen Verspätung werden wegbedungen. Teillieferungen sind zulässig.
(3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf dem Kunden die Anzeige der Versandbereitschaft haben zukommen lassen.
(4) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Versandfertig gemachte Ware muss der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern. Wir belasten ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.
(5) Wenn eine Abnahme der Ware vereinbart ist, kann diese nur im Lieferwerk erfolgen. Die Abnahme hat unverzüglich zu erfolgen, wenn wir dem Kunden die Fertigstellung mitgeteilt haben. Kommt es sodann nicht zur Abnahme trotz Terminbestimmung von unserer Seite, so gilt die Ware als abgenommen und sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Kleinere Mängel, welche die Funktion des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen oder sofort nachgebessert werden können, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
8.     Abschlüsse und Bestellungen auf AbrufBei Abschlüssen und Bestellungen auf Abruf, sowie bei Aufträgen, deren Ausführung nachträglich mit unserem Einverständnis auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wurden, ist der Kunde verpflichtet, spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Datum des Abschlusses oder der Bestellung oder unserer Annahme des Rückstellungsbegehrens den Abruf vorzunehmen, falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen ist.
9.     Prüfung und Abnahme der Lieferung (1) Der Kunde hat die Ware nach deren Empfang innerhalb einer Woche auf äussere Schäden und Funktion zu prüfen, und falls sich Mängel ergeben, diese uns unverzüglich detailliert anzuzeigen.  Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Die für mangelhaft befundene Ware ist sicher zu verwahren und für eine Überprüfung durch uns bereit zu halten oder nach unseren Anweisungen an uns zurück zu senden. Die Transportkosten sind vorläufig vom Kunden zu tragen und werden, falls die Überprüfung den Mangel bestätigt, von uns zurückerstattet.
(3) Sendungen, die in beschädigtem Zustand beim Kunden eintreffen, sind erst nach vorheriger offizieller Schadenfeststellung gegenüber dem Frachtführer und ausdrücklich unter Vorbehalt anzunehmen.
10.  Gewährleistung, Haftungsbeschränkung(1) Die Gewährleistung erstreckt sich über einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferung und/oder der allenfalls vereinbarten Anzahl von Betriebsstunden, für neue Ware. Das zuerst erreichte gilt. Der Kunde trägt die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung, sowie die Rechtzeitigkeit und den rechtgenügenden Inhalt der Mängelrüge. Bei Lieferung von Ersatzware oder Ersatzteilen für Ware, sowie bei Reparaturen von Ware mit noch laufender Garantiezeit, verlängert sich die noch verbleibende Garantiezeit nicht. Bei Mängeln, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt werden, und welche nachweisbar auf schlechtes Material, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung zurück zu führen sind, wird das fehlerhafte Teil oder die Ware nach unserer Wahl entweder kostenlos ersetzt oder repariert. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung auf Verschleissteilen und Verbrauchsmaterial.
(2) Im Falle einer Verletzung geistigen Eigentums, können wir nach eigenem Ermessen das Recht zur Nutzung der Produkte ohne Beeinträchtigung seiner Tauglichkeit erwerben oder die Produkte so verändern oder ersetzen, dass es nicht rechtsverletzend ist. Unsere Verpflichtungen gemäss diesem Absatz setzen voraus, dass (i) wir vom Kundenunverzüglich über eine solche Verletzung benachrichtigt werden; und (ii) dass wir ausreichende Unterstützung vom Kunden bei der Verteidigung erhalten; und (iii) der wir ein umfassendes und uneingeschränktes Recht erhalten, uns zu verteidigen und Streitigkeiten mit Dritten durch Vergleiche beizulegen
(3) Ein Rücktritt vom Vertrag ist in jedem Fall nur nach dreimaliger erfolgloser Nacherfüllung möglich, und wenn der Mangel von uns verschuldet ist. Ein beabsichtigter Rücktritt vom Vertrag ist uns in jedem Fall unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vorgängig anzuzeigen. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(4) Wir haften in jedem Fall nur für von uns schuldhaft verursachte Schäden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(5) Schäden, die durch angemessene Massnahmen des Kunden oder Massnahmen der Produktrückverfolgbarkeit durch den Kunden vermeidbar gewesen wären, sind nicht erstattungsfähig.
(6) Handelsüblicher Bruch, Schwund sowie kleinere Verfärbungen oder Kratzer gelten nicht als Mangel.
(7) Der Haftungshöchstbetrag seitens ICEE JUNGO zum Ausgleich von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen beschränkt sich auf den vom Kunden für das Produkt bezahlten Kaufpreis und beträgt in jedem Fall höchstens EUR 500’000.
(8) ICEE JUNGO haftet ferner nicht für weiteren oder indirekten Schaden, namentlich aus entgangenem Gewinn, entgangenen Nutzen und Betriebsunterbrechungsschäden. Der Kunde verpflichtet sich, ICEE JUNGO von allen Ansprüchen von Endkunden des Kunden auf solche Schäden freizustellen.
(9) Ausgenommen hiervon ist lediglich eine Haftung wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhaltens seitens ICEE JUNGO.
(10) Unabhängig von den obenstehenden Bestimmungen wird die Haftung für Hilfspersonen von ICEE JUNGO soweit gesetzlich zulässig vollständig wegbedungen.
(11) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus gesetzlicher Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
(12) Vertragsstrafen oder pauschalierte Schadenersatzposten werden von ICEE JUNGO nicht akzeptiert.
(13) Die Bedienungsanleitungen für die Produkte sind streng einzuhalten und das Personal ist vom Kunden entsprechend zu schulen. Erhält der Kunde eine mangelhafte Bedienungs- oder Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Bedienungs- oder Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Bedienungs- oder Montageanleitung der ordnungsgemässen Bedienung oder Montage entgegensteht.
(14) Software: Mängel in der Software, welche die Funktionsfähigkeit des Produktes nicht wesentlich beeinträchtigen, können von uns im Rahmen von periodischen Softwareupdates nachgebessert werden.
(15)  Allfällige Reparatur – und Gewährleistungsarbeiten werden ausschliesslich an unserem Firmensitz oder am Sitz des von uns bezeichneten Händlers vorgenommen. Die für mangelhaft befundene Ware ist sicher zu verwahren und für eine Überprüfung durch uns bereit zu halten oder nach unseren Anweisungen an uns zurück zu senden. Die Transportkosten sind vorläufig vom Kunden zu tragen und werden, falls die Überprüfung den Mangel bestätigt, von uns zurückerstattet.
11.  Kontrolle und Wartung der Produkte nach Ablauf der Gewährleistungsfrist(1) Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Produkte von ICEE JUNGO auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist regelmässig kontrolliert und gewartet werden müssen. Hierzu sind insbesondere die allenfalls von ICEE JUNGO erlassenen Richtlinien und die anwendbaren Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Für Kontrolle und Wartung ist der Kunde zuständig.
(2) ICEE JUNGO empfiehlt den Abschluss eines separaten Wartungsvertrages. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und insbesondere die Bestimmungen bezüglich Haftung, finden auch auf allfällig abgeschlossene Wartungsverträge und dergleichen Anwendung.
12.  Bestimmungen des ausländischen RechtsDer Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des ausländischen Rechts, wie namentlich von Einfuhr-, Zulassung und Sicherheitsbestimmungen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass für die Produkte von ICEE JUNGO in der Regel eine Zulassung der zuständigen Behörden im Einsatzland erforderlich ist. Ohne anderslautende Vereinbarung ist der Kunde für die Einholung der Bewilligungen zuständig.
13.  Schutzrechte Sämtliche Schutzrechte, unabhängig davon ob sie in einem Register eintragungsfähig sind, wie namentlich Erfindungen, Marken, Urheberrechte, Designs, Zeichnungen, Software, Betriebsanleitungen, Know-how, usw.  bleiben unser Eigentum. Der Kunde erwirbt daran, soweit notwendig, für die erworbenen Produkte eine nicht getrennt vom Produkt übertragbare, auf die Laufzeit des Produkts beschränkte, unentgeltliche Lizenz. Der Kunde verpflichtet sich, Produkte von ICEE JUNGO nicht zu kopieren oder durch Dritte kopieren zu lassen.
14.  ExportBei einem Export der Ware in ein anders Land als dem bei der Bestellung bekannt gegebenen und von uns akzeptierten, erlöschen alle Ansprüche auf Gewährleistung.
15.  Ereignisse höherer Gewalt(1) Bei Vorliegen höherer Gewalt sowie anderer nicht durch uns verschuldeter Umstände, lehnen wir jeglichen Ersatzanspruch für nicht oder verspätet ausgeführte Lieferungen ab. Als höhere Gewalt gelten insbesondere die gänzliche oder teilweise Stilllegung unserer Lieferwerke, die Nichtbelieferung durch Lieferanten, behördliche Anordnungen, Krieg, Streik, Feuer, Flut und alle sonstigen Vorkommnisse, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder verunmöglichen.
(2) Bei Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt haben wir nach unserer Wahl das Recht, den Liefertermin zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
16.  Abtretung
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder andere Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.
17.  Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, CH-6331 Hünenberg, Schweiz.
18.  Betriebsgeheimnis/Datenschutz
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse, insbesondere verfahrenstechnische Angaben unserer Produkte, nicht an Dritte weiterzugeben. Zeichnungen, Herstellungsangaben und sonstige Vereinbarungen unterliegen dem Datenschutz. Auch diese Daten dürfen also an Dritte nicht weitergegeben werden.
(2) Der Kunde erteilt mit Annahme der Geschäftsbedingungen seine Zustimmung, dass die zu seiner Person im Rahmen der Zweckerfüllung gespeicherten Daten mittels EDV verarbeitet werden dürfen.
19.  Gerichtsstand, anwendbares Recht 
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen mit ICEE JUNGO ist Zug, Schweiz. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung hat ICEE JUNGO hat das Recht, den Kunden an seinem Geschäftssitz oder am Ort der gelegenen Sache einzuklagen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizer Recht.